An diese Stelle sollen einige Begriffe aus dem täglichen Baualltag erläutert werden:
Die am Bau Beteiligten
Die Landesbauordnung benennt die am Bau Beteiligten wie folgt:
- der Bauherr
- der Entwurfsverfasser
- der Bauleiter
- der Unternehmer
Der Bauherr
Der Bauherr ist letztendlich für alles auf seiner Baustelle verantwortlich. Kein einzelner Aufgaben nicht alleine wahrnehmen, so muss er sich dafür eines Dienstleisters bedienen. Ein klares Beispiel hierfür ist die Bestellung eines SIGEKO.
Der Entwurfsverfasser
Der Entwurfsverfasser ist für die Erstellung der Bauzeichnungen verantwortlich. Er muss die Wünsche des Bauherrn mit den gesetzlichen Vorgaben und den Regeln der Technik in Übereinstimmung bringen.
Der Bauleiter
Der Bauleiter übernimmt die genehmigten Bauunterlagen und setzt diese in ein Bauwerk um. Dabei ist er verantwortlich für die genaue Bauausführung nach den Zeichnungen und für die Einhaltung der Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Arbeitsschutzbestimmungen, örtliche Bestimmungen des Ordnungsrechtes).
Der Unternehmer
Der Unternehmer stellt das Bauwerk oder einzelne Bauwerksteile oder einzelne Gewerke handwerklich her. Dabei ist er für die Einhaltung der Herstellervorschriften und der Vorgaben in den einzelnen Normen verantwortlich.
weitere wichtige Begriffe:
Der Bauvertrag
Im Bauvertrag werden alle wichtigen Dinge, die das Bauwerk betreffend geregelt. Je genauer die Wünsche des Bauherrn an dieser Stelle niedergeschrieben sind, desto besser lassen sich später Meinungsverschiedenheiten regeln. Insbesondere der Preis, der Termin des Baubeginns und der Termin der Baufertigstellung sollten eindeutig im Bauvertrag benannt sein. Auch Regelungen zu Abschlagszahlungen und zu eventuellem Bauverzug sind empfehlenswert.
Die Abnahme
Die Abnahme ist eine der wichtigsten Handlungen im Bauablauf. Mit der Abnahme beendet der Unternehmer seine Arbeit. Es entsteht der Anspruch auf Vergütung dieser Arbeit. Die Beweislast kehrt sich um. Die Gefahr geht auf den Bauherrn über. Die Gewährleistungsfristen beginnen. Bei fehlendem Vorbehalt erlöschen Ansprüche.